Uni Kiel: Für Beschäftigte

2022-08-31 08:42:01 By : Ms. Icey Huang

Beschäftigte erhalten hier aktuelle Informationen über Dienstpflichten und Regeln während der Corona-Pandemie.

Download: Meldekette bei laborbestätigter Coronainfektion (pdf)

Im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 ist eine generelle Festlegung der Einstufung einzelner Mitarbeitenden in eine Risikogruppe aufgrund der Vielfalt verschiedener Vorerkrankungen und ihrer Schweregrade sowie die Vielzahl anderer Einflussfaktoren nicht möglich. Zu den Einflussfaktoren zählen unter anderem die Berücksichtigung der Virusvarianten und ihre klinischen Auswirkungen sowie der Covid19-Impf- oder Genesenenstatus. Eine Altersgrenze, bei der eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf anzunehmen ist, ist nicht begründbar.

Das RKI fordert daher jeden Fall individuell zu betrachten, hierbei ist der Zusammenhang zwischen der individuellen gesundheitlichen Situation und der ausgeübten Tätigkeiten entscheidend. Daher ist die arbeitsmedizinische Expertise besonders wichtig.

Gemäß der Arbeitsmedizinischen Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales „Umgang mit aufgrund der SARS-CoV-2-Epidemie besonders schutzbedürftigen Beschäftigten“, Stand Dezember 2021 (Zum Webauftritt des BMAS - Umgang mit aufgrund der SARS-CoV-2-Epidemie besonders schutzbedürftigen Beschäftigten) sollen Tätigkeiten in vier Gruppen eingeteilt werden:

Gruppe 1 weist eine geringe Gefährdung und Gruppe 4 eine sehr hohe Gefährdung auf, sich mit SARS-CoV-2 zu infizieren.

Gruppe 1: Tätigkeiten mit einer geringen Gefährdung

Gruppe 2: Tätigkeiten mit einer mittleren Gefährdung

Tätigkeiten mit einer mittleren Gefährdung sind gekennzeichnet durch ein mittleres Expositionsrisiko und ein mittleres Infektionsrisiko gegenüber SARS-CoV-2.

Die Gruppe 3 „Tätigkeiten mit einer hohen Gefährdung“ (ärztliche und pflegerische Tätigkeiten) und die Gruppe 4 „Tätigkeiten mit einer sehr hohen Gefährdung“ (Behandlungen und Untersuchungen an bekannten Covid-19-Patienten) sind an der CAU außerhalb des klinischen Bereichs der Medizinischen Fakultät nicht vorhanden.

Durch (Hygiene-)Maßnahmen (AHA+L) ist ein etwaiges Infektionsrisiko zu minimieren. Der Aufstellung und Umsetzung eines Hygienekonzeptes sowie einer angepassten betrieblichen Gefährdungsbeurteilung kommt ein hoher Stellenwert zu und dies stellt eine unmittelbare Führungsaufgabe dar.

Ist die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m aufgrund der Besonderheiten des Betriebs nicht sicher möglich, sind nach Maßgabe entsprechender Hygienekonzepte zeitweilig Mund-Nasen-Schutz (MNS –medizinische Maske oder FFP2-Maske) auch am Arbeitsplatz zu tragen.

Zeigen Mitarbeitende ihren Vorgesetzen an, dass sie zu einer Risikogruppe gehören, ist der Betriebsärztliche Dienst hinzuzuziehen. Durch die Vorgesetzten ist mit Beteiligung des Betriebsärztlichen Dienstes ist eine individuelle Gefährdungsbeurteilung mit Maßnahmendokumentation zu erstellen.

Die Möglichkeit eines Arbeitseinsatzes in der Dienststelle wird auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung durch die*den Vorgesetzten festgelegt. Neben den gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist die Arbeitssituation (Gestaltung des Arbeitsplatzes, räumliche Situation; vgl. Gefährdungsbeurteilung ) genau zu analysieren. Insbesondere die Zusammenarbeit mit Schnittstellen, Externen und anderen Kolleg*innen muss betrachtet und im gemeinsamen Austausch mit der*dem Mitarbeiter*in abgeklärt werden.

Die Vorlage eines Attestes ist zunächst nicht erforderlich. Sollte es im Zuge der Risikoabwägung erforderlich sein, dass ergänzend eine haus- oder fachärztliche Stellungnahme vorzulegen ist, so ist diese durch die*den Mitarbeiter*in beizubringen.

Bei schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Beschäftigten ist die Schwerbehindertenvertretung (SBV) über die vorgenommene Risikoeinschätzung und die daraus abgeleiteten arbeitsorganisatorischen Maßnahmen von den Vorgesetzten entsprechend zu beteiligen.

Professor*innen wenden sich bitte an das jeweilige Dekanat der Fakultät.

Während der COVID-19-Pandemie ist immer dann von einer Gefährdung im mutterschutzrechtlichen Sinn auszugehen, wenn die Beschäftigte beruflich oder ausbildungsbedingt einen besonderen Personenkontakt hat. Dies ist der Fall, wenn der Schutzstandard, der sich aus den jeweiligen gesetzlichen Vorgaben (Infektionsschutzgesetz, Corona-Bekämpfungsverordnung) ergibt, nicht oder nur teilweise im Rahmen der beruflichen Tätigkeit oder Ausbildung einhalten kann.

Zu den Schutzmaßnahmen gehören z. B. die Einhaltung des Mindestabstands, das Tragen von Masken oder die Handhygiene.

Zu den besonderen Personenkontakten, bei denen mit einer erhöhten Ansteckungsgefahr zu rechnen ist, sind z. B.

Bei Bekanntwerden der Schwangerschaft ist eine individuelle Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Der Schwangeren ist ein Gespräch über Anpassungen der Arbeitsbedingungen anzubieten.

Auf den Seiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend finden Sie die Informationsschrift Hinweise zur mutterschutzrechtlichen Bewertung von Gefährdungen durch SARS-CoV-2

Prozessbeschreibung: Einschätzung von Schwangeren und stillenden Müttern (PDF)

Personen mit Aufenthaltstiteln für Deutschland, die sich im Ausland aufhalten und deren Aufenthaltstitel im Ausland abläuft, müssen sich per E-Mail an die Kieler Zuwanderungsabteilung wenden (zuwanderungsabteilung@kiel.de), um eine Rückkehrgenehmigung zu beantragen, die die Wiedereinreise nach Deutschland erlaubt. Auch wenn der Aufenthaltstitel länger gültig ist, wenn Sie länger als sechs Monate weg von Deutschland sind, verliert der Aufenthaltstitel seine Gültigkeit und Sie müssen eine Rückkehrgenehmigung beantragen. Bitte beachten! Die Rückkehrberechtigung muss beantragt werden bevor der Aufenthaltstitel seine Gültigkeit verliert.

Informationen und Anmeldeformular der Landeshauptstadt

Sollten sich Studierende, Lehrende, Forschende oder andere Mitarbeiter*innen in betroffenen Regionen mit Unterstützung des Erasmus+- Programms befinden (alle Förderlinien), sind im Falle von Änderungen der Reisepläne betroffener Personen anfallende und bereits angefallene Kosten als „force majeure“ voll erstattungsfähig. Als betroffene Regionen gelten Gebiete, die von der jeweiligen nationalen Behörde als solche deklariert werden, in Deutschland also die  Liste des RKI bzw. des  Auswärtigen Amtes.

Für die Einschätzung der Lage sowie die Planung weiterer Schritte sind alle Reisehinweise auf den Seiten des  Auswärtigen Amtes zum Coronavirus, sowohl die Reisewarnungen als auch die Einreisebestimmungen und Quarantänebestimmungen für Reisende aus Deutschland in zahlreichen Zielländer, zu beachten und ausführlich zu dokumentieren. Weiterhin wird deutschen Staatsbürgern dringend empfohlen, sich im elektronischen Erfassungssystem des Auswärtigen Amtes von Deutschen im Ausland  „Elefand“ zu registrieren.

Von Aufenthalten in Virusvarianten- und Hochrisikogebieten wird dringend abgeraten. Bzgl. geplanter Aufenthalte, sollte die weitere Entwicklung genau beobachtet werden. Für weitere Fragen stehen die Kolleg*innen  des International Center zur Verfügung.

Der DAAD (Deutsche Akademische Austauschdienst) hat auf seinen Seiten wichtige Informationen zu Programmen und für einzelne Zielgruppen zur Verfügung gestellt und aktualisiert diese laufend.  Bitte informieren Sie sich. Zum Programm  ERASMUS+ (alle Förderlinien) gibt es darüber hinaus  detaillierte Infomationen.

Anmerkung: Die Links verweisen auf FAQ's des DAAD, die immer upgedated werden.

Das International Center informiert Anreisende und Gäste der CAU über die aktuellen Regelungen.

Bei einem Verdacht oder einer bestätigten Erkrankung müssen Auszubildende der Arbeit fernbleiben, um nicht weitere Personen anzustecken. Auszubildende haben im Falle einer Erkrankung grundsätzlich für die Dauer von sechs Wochen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber ihrer Arbeitgeberin und anschließend auf Krankengeld von der Krankenkasse bzw. Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Auf die Quarantänevorschriften und die Folgen für Ungeimpfte wird verwiesen. Urlaub muss von der*dem Auszubildenden beantragt werden und darf nicht gegen den Willen angeordnet werden.

Die Schließung der Berufsfachschule durch Landesverordnungen lässt sich in der Regel nicht ändern und wäre ein Grund, den Ausbildungsplan zu ändern. Wenn aber die Berufsschulen Lernformate anbieten, die nicht die Anwesenheit erfordern (e-learning, online-Unterricht etc.), dann hat der Ausbildungsbetrieb diese Zeit einzuräumen. Die besonderen Hygiene- und Abstandsregeln vor Ort sollen dabei eingehalten werden.

Der Corona-Virus kann in Berufsschulen auch Anlass sein, über Arbeitsaufträge in Heimarbeit nachzudenken und entsprechende Möglichkeiten zu schaffen, um die Auswirkungen von Ansteckung und Erkrankungen zu minimieren, ohne Lerninhalte zu versäumen. Auszubildende informieren sich bei der zuständigen Kammer über entsprechende Angebotsformen.

Wenn die Berufsschule ausfällt, besteht grundsätzlich Anwesenheitspflicht im Ausbildungsbetrieb. Angst vor einer Ansteckung entbindet nicht von der Anwesenheitspflicht. Auszubildende stehen in engem Austausch mit der Ausbildungsleitung, um in dieser besonderen Situation die Ausbildungsbedingungen vor Ort unter Einhaltung der Hygienestandards zu besprechen. Die jeweiligen Bereiche sind gehalten, ein an das Rahmenhygienekonzept der CAU angelehntes, eigenständiges Hygienekonzept aufzustellen.

Der jeweils zuständige Prüfungsausschuss, ggfs. die/der Vorsitzende, entscheidet darüber, ob Prüfungen stattfinden und zusammen mit der Schulleitung, wann sie nachgeholt werden. Da die momentane Lage und Risikoeinschätzung rund um das Coronavirus nicht vorhersehbar ist, informiert sich ein Auszubildender bei der zuständigen Kammer über die Nachholtermine.

Der Ausbildungsvertrag verlängert sich nicht automatisch aufgrund der Verschiebungen von Prüfungen. Die Ausbildung endet mit Ablauf der Ausbildungszeit im jeweiligen Arbeitsvertrag. Jedoch haben Auszubildende einen Anspruch, die Ausbildung zu verlängern, wenn die Prüfung nicht bestanden wird oder ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit nicht ablegt werden kann. Dies ist bei einer Verschiebung der Prüfung nach Ablauf der Ausbildungszeit von drei Jahren der Fall.

Zur Verlängerung der Ausbildung bis zum erfolgreichen Abschließen von Prüfungen muss ein schriftlicher Antrag bei dem Ausbildungsträger gestellt werden. Wenn die Ausbildung nach den Regelungen des Berufsbildungsgesetzes ablegt, muss der Antrag bei der zuständigen Stelle eingereicht werden (§ 8 Abs. 2 BBiG).

Bei Rückfragen können sich Auszubildende auch an die Ausbildungsleitungen oder den/die zuständige*n Sachbearbeiter*in im Geschäftsbereich Personal wenden.

Auszubildende werden gebeten, Kontakt zur zuständigen Kammer zu halten und sich über aktuelle Meldungen und Änderungen auf dem Laufenden zu halten:

Für Dienstreisen gibt es keine Einschränkungen. Lediglich die allgemeinen Hygienebestimmungen sowie Hygieneregelungen am Zielort sind zu beachten.

Sollten Sie weitere Fragen zu Dienstreisen haben, kontaktieren Sie gerne das Referat für Reisekosten (Frau Welz, cwelz@uv.uni-kiel.de).

Sollten Fahrten mit Dienstfahrzeugen im dienstlichen Zusammenhang getätigt werden müssen, sind folgende Regelungen zu beachten, die auch für die Nutzung des Fuhrparks für Exkursionen gelten:

Das International Center informiert Anreisende und Gäste der CAU über die aktuellen Regelungen.

Vorstellungsgespräche und Berufungsverfahren sind in Präsenz möglich. Der Mindestabstand von 1,5 Metern soll - wenn möglich - eingehalten werden, ist aber nicht verpflichtend.

Die allgemeinen Hygieneregelungen sind zu beachten.

Der für die Kieler Universität geltende Vordruck „Gefährdungsbeurteilung zur Fortführung des Universitätsbetriebs während einer Pandemie bis zur offiziellen Erklärung der Beendigung (2020 – Coronavirus SARS-CoV-2)“ wurde am 12.04.2022 angepasst. Die Gefährdungsbeurteilung steht auf den Seiten der Stabsstelle Sicherheitsingenieur  zur Verfügung. 

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung , dass Mund-Nasen-Schutz für die Beschäftigten bereitzustellen ist, ist der der Bestellvordruck  auszufüllen und an das Seifenlager/Zentrallager zu senden.

Partikelfiltrierende Halbmasken (sog. „FFP-Masken“, Englisch für: „Filtering Face Piece“) zählen zur persönlichen Schutzausrüstung (PSA) im Rahmen des Arbeitsschutzes. Sie schützen die*den Träger*in der Maske vor Partikeln, Tröpfchen und Aerosolen. Korrekt sitzende FFP-Masken liegen dicht an und bieten Fremd- und Eigenschutz. Das Tragen von FFP2-Masken stellt nicht zuletzt aufgrund ihres belastendenden Charakters (erhöhter Atemwiderstand) immer das letzte Mittel der Wahl dar und muss auf das notwendige Mindestmaß beschränkt bleiben. FFP2-Masken sind vom Hersteller als Einwegprodukte vorgesehen. Sie sollten regelmäßig gewechselt und nach Verwendung entsorgt werden. Sie müssen dicht am Gesicht sitzen, um ihre Filterleistung entfalten zu können.

Bei Tätigkeiten außerhalb des Gesundheitssektors empfiehlt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) das Tragen von medizinischen Masken, wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann oder mit einem erhöhten Aerosolausstoß ohne Covid-19-Verdacht zu rechnen ist. FFP2-Masken werden nur empfohlen, wenn Beschäftigte auf Personen treffen, die keinen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen.

Quelle: BAuA, „Empfehlungen der BAuA zum Einsatz von Schutzmasken in der Arbeitswelt im Zusammenhang mit SARS-CoV-2“, Stand 24.11.2021

FFP2-Masken sollten daher nur getragen werden, wenn

Auf den Wegen innerhalb der Gebäude der CAU ist keine FFP2-Maske notwendig. Begegnungen auf Wegen, z. B. den Fluren zählen zu den Kurzzeitkontakten. Aufgrund der geringen Personenzahl in den Gebäuden ist davon auszugehen, dass die Summe der Kurzzeitkontakte 10 Minuten am Tag nicht überschreitet.

Bitte beachten Sie: Das Tragen von Masken ist Teil eines Bündels von Schutzmaßnahmen und wirkt mit diesen zusammen. Deshalb sollte das Tragen von Masken keinesfalls dazu führen, dass die anderen AHA+L-Regeln (Abstand halten, Hygiene beachten, Innenräume lüften) vernachlässigt werden. Das Tragen von Masken darf auch nicht zu einer Erhöhung der Personendichte in geschlossenen Räumen mit schlechter Belüftung oder zu unnötigen engen Kontakten verleiten.

Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sind  die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Die festzulegenden Maßnahmen sind auch in den Sanitärbereichen,  Pausenbereichen und während der Pausenzeiten umzusetzen.

Aufgrund der erforderlichen Einhaltung der Abstandsvorgaben kann es vermehrt zu Alleinarbeit in Räumen und Laboren kommen. „Alleinarbeit liegt vor, wenn eine Person allein, außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen, Arbeiten ausführt.“ (DGUV). Vorgesetzte haben in der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob Beschäftigte Alleinarbeit ausüben dürfen und müssen in jedem Fall sicherstellen, dass im Ernstfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet werden kann. 

Es wird darauf hingewiesen, dass bereits vorhandene Personen-Notsignal-Geräte nicht aus den für sie vorgesehenen Bereichen entfernt und genutzt werden dürfen. Eine Ortung verletzter Personen ist im Fall einer Fremdnutzung nicht möglich!

Für den Arbeitsplatz Universität gilt:

Durch die Vorgesetzten ist der zuständige Arbeitsbereich so zu organisieren, dass das Infektionsrisiko minimiert wird.

Für die Beschäftigten in Technik und Verwaltung stellt die am 17.03.2022 neu abgeschlossene Dienstvereinbarung „Homeoffice“ und der Abschluss einer Vereinbarung zwischen Beschäftigten und ihren Vorgesetzten nunmehr die Grundlage für das Arbeiten im Homeoffice dar. Für Beschäftigte aus dem wissenschaftlichen Bereich erfolgt die Absprache weiterhin formlos. Homeoffice als Form des mobilen Arbeitens soll genutzt werden von Personen, die zur Gruppe der besonders schutzbedürftigen Personen gehören (Angehörige einer Risikogruppe), falls für den Arbeitsplatz vor Ort auch nach Hinzuziehung des Betriebsarztes keine individuellen oder organisatorischen Regelungen getroffen werden können

Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die jeweiligen Tätigkeiten der Mitarbeitenden für mobiles Arbeiten geeignet sind.  Die Erreichbarkeit muss sichergestellt und die Regelungen zu Arbeitszeiten eingehalten werden.

Die  Schutzvorkehrungen am Arbeitsplatz richten sich nach Maßgabe des aktuellen Rahmenhygienekonzepts der CAU und den individuellen Gefährdungsbeurteilung en (Zur Webseite des Rahmenhygienekonzepts):

Arbeitnehmer*innen sind nicht mehr verpflichtet, einen tagesaktuellen Testnachweis vorzulegen oder Auskunft über das Vorliegen einer Impfung oder Genesung zu geben. Selbsttests werden seit dem 26.05.2022 nicht mehr ausgegeben. Die öffentlichen Teststationen können weiterhin genutzt werden.

Die Hinweise und Empfehlungen der Stabsstelle Sicherheitsingenieur („Gefährdungsbeurteilung und Alleinarbeit“) sind zu beachten. Durch die Vorgesetzten müssen für das Arbeiten vor Ort Gefährdungsbeurteilung en erstellt bzw. bestehende Gefährdungsbeurteilung en angepasst werden. Bei Fragen zur Arbeitssicherheit wenden Sie sich bitte an Frau Hefner (mhefner@uv.uni-kiel.de) oder Herrn Pitulle (hpitulle@uv.uni-kiel.de).

Besprechungen, Gremiensitzungen und dienstliche Treffen sind in Präsenz möglich. Der Mindestabstand von 1,5 Metern soll bei Raumbelegungen - wenn möglich -eingehalten werden, ist aber nicht verpflichtend. Die allgemeinen Hygieneregelungen sind zu beachten.

Alle bisherigen Schutzvorkehrungen am Arbeitsplatz (AHA+L) nach Maßgabe des Rahmenhygienekonzepts der CAU und der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung en bleiben somit zunächst bestehen:

Die 3G-Nachweispflicht für Arbeitnehmer*innen ist mit Ablauf des 19.03.2022 am Arbeitsplatz ersatzlos entfallen.

Arbeitnehmer*innen sind damit nicht mehr verpflichtet, einen tagesaktuellen Testnachweis vorzulegen oder Auskunft über das Vorliegen einer Impfung oder Genesung zu geben. Alle vor Ort tätigen Beschäftigten werden gebeten, ein auch weiterhin bestehendes kostenfreies Angebot zur Selbsttestung in der Dienststelle (1 x wöchentlich) wahrzunehmen. Sie leisten damit einen Beitrag zu Ihrem eigenen Gesundheitsschutz und zum Schutz ihrer Kolleg*innen.

Für die Belegung von (Büro)Räumen kann die Checkliste zur Beurteilung von Räumen mit Mehrfachbelegung herangezogen werden. Die Checkliste  steht auf den Seiten der Stabsstelle Sicherheitsingenieur  zur Verfügung. Außerdem sind die Hinweise und Empfehlungen der Stabsstelle Sicherheitsingenieur („Gefährdungsbeurteilung und Alleinarbeit“) zu beachten. Bei Fragen zur Arbeitssicherheit wenden Sie sich bitte an Frau Hefner (mhefner@uv.uni-kiel.de) oder Herrn Pitulle (hpitulle@uv.uni-kiel.de).

Notwendige Besprechungen und dienstliche Treffen sind grundsätzlich in Präsenz möglich, sofern vor Ort die allgemeinen Hygieneregeln und die Mindestabstände zwischen den Teilnehmenden eingehalten werden. Der Mindestabstand von 1,5 Metern soll bei Raumbelegungen - wenn möglich -eingehalten werden, ist aber nicht verpflichtend. Es wird empfohleneine Maske zu tragen.

Durch die Vorsetzten müssen für das Arbeiten vor OrtGefährdungsbeurteilung en erstellt bzw. bestehende Gefährdungsbeurteilung en angepasst werden.

Die bereits bekannten Flexibilisierungsinstrumente (Möglichkeiten der Arbeitszeitflexibilisierung) stehen grundsätzlich weiterhin zur Verfügung, um das Infektionsrisiko zu minimieren.

Die CAU empfiehlt folgende Plattformen:

BigBlueButton ist ein OpenSource Webkonferenzsystem, das im Rechenzentrum der CAU gehostet wird und daher auch für vertrauliche Inhalte geeignet ist. Es bietet sich für Digitale Lehre, Konferenzen und Team-Meetings an. Der Zugang ist für alle Mitarbeitenden der CAU gewährleistet (Login über die RZ-Kennung der Form suabc123). Konferenzen sind mit einer Gesamtdauer von 4 Stunden möglich. Der Dienst steht kostenlos rund um die Uhr zur Verfügung. BigBlueButton erfüllt die Standards der WCAG 2.0 (Web Content Accessibility Guidelines) im Level AA.

DFNconf ist der Videokonferenzdienst des Deutschen Forschungsnetzwerkes (DFN). Er steht grundsätzlich allen Mitarbeitenden der CAU zur Verfügung. Die Anmeldung erfolgt über den Identitätsprovider der CAU, für den im CIM-Service-Portal (CAU-Identitätsmanagement) vor der ersten Nutzung ein Passwort gesetzt werden muss. DFNconf eignet sich für Digitale Lehre, Konferenzen und Team-Meetings. Obwohl der Dienst professionell betrieben wird, kann es aufgrund der vielfachen Nachfrage derzeit zu Performance-Einbußen kommen.

Nextcloud Talk ist eine Erweiterung für die CAU-Cloud. Die CAU-Cloud ist OpenSource und wird im Rechenzentrum der CAU gehostet. Innerhalb der CAU-Cloud-Umgebung bietet er Chat, Audio- und Videofunktionen. Zudem kann für mobile Clients die App Nextcloud Talk in den jeweiligen App-Stores heruntergeladen werden. Zugang haben alle Mitarbeitenden der CAU mit gültigem Konto im Rechenzentrum. Der Dienst ist für vertrauliche Inhalte geeignet. Audio-/Videochats können jedoch nur in kleinen Gruppen für kollaboratives Arbeiten genutzt werden (max. 4 Personen).

Als Ergänzung zu den bereitgestellten Instrumenten hat die CAU eine Campus-Lizenz für den US-amerikanischen Dienst Zoom beschafft. Die Nutzung von Zoom steht grundsätzlich allen Mitarbeitenden der CAU zur Verfügung. Die Anmeldung erfolgt über den Identitätsprovider der CAU, für den im CIM-Service-Portal (CAU-Identitätsmanagement) vor der ersten Nutzung ein Passwort gesetzt werden muss. Der Dienst ermöglicht Webkonferenzen bis zu 300 Teilnehmenden und sollte ausschließlich in der Digitalen Lehre zum Einsatz kommen. Der Dienst ist nicht für vertrauliche Inhalte wie Team-Meetings oder Gremiensitzungen geeignet.

Gehen Sie verantwortungsvoll und besonnen mit Anzeichen einer auftretenden Erkrankung um. Für die Kita- und Schulkinder gelten beispielsweise Empfehlungen der Ministerien für ‚Bildung, Wissenschaft und Kultur‘ sowie für ‚Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren‘, wonach bei einfachem Schnupfen, Halskratzen/Räuspern (leichte Ausprägung) oder einer laufenden Nase ohne Krankheitswert kein Ausschlussgrund der Kinder vom Kita- bzw. Schulbetrieb vorliegt. Nutzen Sie in Abstimmung mit Ihren Vorgesetzten in diesen Fällen auch die Möglichkeiten des Homeoffice. Hinweise zum Verhalten bei positivem PoC-Antigen-Selbsttest oder Schnelltest in einer Teststation (pdf).

Fühlen Sie sich krank oder kommen noch Fieber, Glieder- und Muskelbeschwerden, trockener Husten und Halsschmerzen oder Geruchs- und Geschmacksverlust hinzu kontaktieren Sie Ihre*n Vorgesetzte*n und konsultieren die eigene Hausärztin/den eigenen Hausarzt und lassen die Symptome abklären. Dies sowie die weiteren Ausführungen gelten für alle Mitarbeitenden gleichermaßen und umfassen auch ausdrücklich die Mitarbeitenden mit Vorgesetztenfunktion. Sie tragen eine besondere Verantwortung für sich und die ihnen zugeordneten und anvertrauten Beschäftigten.

Mitarbeitende, die unspezifische Allgemeinsymptome oder Atemwegsprobleme – gleich welcher Schwere und Ausprägung – aufweisen und relevanten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus infizierten Person hatten, sind aufgefordert, ihre Arbeitsleistung in Abstimmung mit den Vorgesetzten aus dem Homeoffice zu erbringen bzw. bei stärkerer Ausprägung des Krankheitsbildes eine Ärztin bzw. einen Arzt aufzusuchen, um sich ggf. krankschreiben zu lassen.

Müssen Sie sich auf Anordnung des zuständigen Gesundheitsamts oder auf Basis der aktuell geltenden Verordnungslage in Quarantäne begeben, besteht ein Zutrittsverbot für den Universitätscampus. Sie sind verpflichtet, sich in ihrer „Häuslichkeit“ aufzuhalten bis die Quarantäne aufgehoben ist. Befinden Sie sich ohne Krankschreibung in Quarantäne, muss die Dienst- bzw. Arbeitsleistung weiterhin erbracht werden, soweit dies unter Aufrechterhaltung der Absonderung möglich ist (z.B. im Homeoffice).

Das Robert-Koch-Institut (RKI) hat eine Neubewertung der Absonderungszeiten vorgenommen. Das Land Schleswig-Holstein hat daraufhin sämtliche Kreise und kreisfreien Städte des Landes aufgefordert, entsprechende Allgemeinverfügungen gleichen Inhalts zu erstellen und die Absonderungszeit zunächst bis zum 31.07.2022 auf 5 Tage reduziert.

Weiterführende Informationen des Landes Scheswig-Holstein

Im Falle einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus sind Arbeitnehmer*innen grundsätzlich dazu verpflichtet:

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) gewährt in § 56 Absatz 1 Personen eine finanzielle Entschädigungsleistung, denen von der zuständigen Behörde die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise untersagt wurde bzw. die Grundlage für eine Absonderung besteht. Ausdrücklich sieht das IfSG von der Gewährung einer Entschädigungsleistung ab, wenn das Tätigkeitsverbot oder die Quarantänemaßnahme durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe hätte vermieden werden können. Personen, für die eine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission vorliegt, erhalten nach dem IfSG als Kontaktpersonen oder unter bestimmten Voraussetzungen als Reiserückkehrer aus Risikogebieten aufgrund der flächendeckenden Verfügbarkeit von Impfangeboten keine Entschädigungsleistungen, wenn im Falle eines Tätigkeitsverbots bzw. einer Quarantäneanordnung kein vollständiger Impfschutz vorliegt.  Auf der Internetseite des RKI ist eine Liste der Bundesländer mit Links zu den jeweiligen Impfempfehlungen verfügbar.

In diesem Zusammenhang besteht ein Fragerecht des Arbeitgebers (§ 56 Abs. 1 S. 4 IfSG), da der Arbeitgeber für die Entschädigungsleistung gesetzlich zur Vorleistung verpflichtet ist. Der Geschäftsbereich Personal muss insofern wissen, ob die*der betroffene Arbeitnehmer*in einen Anspruch auf Entschädigung hat. In diesem Zusammenhang hat das Bundesministerium für Gesundheit ein Fragerecht des Arbeitgebers nach dem Immunisierungsstatus bestätigt.

Download: Meldekette für CAU-Beschäftigte bei einer Coronainfektion 

Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung scannen Sie ein (bzw. fotografieren sie) und senden Sie per E-Mail an:  krankmeldung@uv.uni-kiel.de. Da die E-Mails automatisiert verteilt werden, nutzen Sie bitte in der Betreffzeile ausschließlich die nachfolgenden Auswahlmöglichkeiten:

oder auf dem Postweg an: 

Geschäftsbereich Personal R1BO/Backoffice Christian-Albrechts-Platz 4 24118 Kiel

Im Folgenden finden Sie die aktuellen Regelungen für den Fall, dass Ihr Kind erkrankt ist und zu Hause betreut werden muss. Zudem finden Sie Regelungen für den Fall, dass die Betreuungseinrichtung in Ihrem Landkreis/Ihrer kreisfreien Stadt weiterhin oder künftig von einer „Schließung“ betroffen sein sollte.

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren Empfehlungen bei auftretenden Erkältungssymptomen für Kitas und Grundschulen sowie für weiterführende Schulen („Schnupfenplan“) veröffentlicht. Die entsprechenden Schaubilder finden Sie auf den Webseiten des Landes Schleswig-Holsteins.

Wenn das Kind krank ist, wird es zu Hause betreut. Beschäftigte haben dafür je nach Arbeitsvertrag eine bestimmte Anzahl an Tagen, die sie darauf verwenden können. Gesetzlich vorgeschrieben sind im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung für die Kalenderjahre 2021 und 2022 ausnahmsweise 30 Tage pro Kind und Elternteil, bei Alleinerziehenden 60 Tage. Bei mehreren Kindern erhöht sich der Anspruch auf maximal 65 Tage bzw. bei Alleinerziehenden auf maximal 130 Tage.

Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben, mit gesetzlich versichertem Kind, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei Kindern, die eine Behinderung haben, auch über das 12. Lebensjahr hinaus. Voraussetzung ist auch, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Home-Office erbracht werden könnte. Für diese Zeit wird ein Krankengeld gezahlt.

Ist das Kind krank, muss der Betreuungsbedarf gegenüber der Krankenkasse mit einer Bescheinigung des behandelnden Arztes nachgewiesen werden. Dafür wird die "Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes" ausgefüllt. Die Auszahlung des Krankengeldes erfolgt direkt durch die jeweils zuständige gesetzliche Krankenkasse.

Da für den Zeitraum des Krankengeldbezugs die Gehaltszahlung durch den Arbeitgeber eingestellt wird, ist die zuständige Sachbearbeitung des Geschäftsbereichs Personal über die beabsichtigte Freistellung zur Betreuung des Kindes ebenso wie die*der Vorgesetzte umgehend zu informieren. Dem Geschäftsbereich Personal übersenden Sie hierzu bitte eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung. Final entscheidet die Krankenkasse über den Freistellungsanspruch. Wir empfehlen, dass Sie parallel mit Ihrer Krankenkasse Kontakt aufnehmen, damit es bei der Auszahlung des Krankengeldes zu keinen Verzögerungen kommt.

Soweit dieser Anspruch für Fälle besteht, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Schule oder die Betreuungseinrichtung pandemiebedingt ganz oder teilweise geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt wird, ist die bis Jahresende bestehende Regelung verlängert worden. Die Tage können sowohl für die Betreuung eines kranken Kindes verwendet werden als auch befristet bis zum 23.09.2022 für die Betreuung, weil die Schule oder Kita geschlossen, die Präsenzpflicht aufgehoben oder der Zugang eingeschränkt wurde. Muss ein Kind aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung zu Hause betreut werden, ist eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung nötig. Die Auszahlung des Krankengeldes erfolgt direkt durch die jeweils zuständige gesetzliche Krankenkasse. Da für den Zeitraum des Krankengeldbezugs die Gehaltszahlung durch den Arbeitgeber eingestellt wird, ist die zuständige Sachbearbeitung des Geschäftsbereichs Personal über die beabsichtigte Freistellung zur Betreuung des Kindes ebenso wie die*der Vorgesetzte umgehend zu informieren. Dem Geschäftsbereich Personal übersenden Sie hierzu bitte eine Kopie der Bescheinigung der Schule oder Kita. Final entscheidet die Krankenkasse über den Freistellungsanspruch. Wir empfehlen, dass Sie parallel mit Ihrer Krankenkasse Kontakt aufnehmen, damit es bei der Auszahlung des Krankengeldes zu keinen Verzögerungen kommt.

Für Tarifbeschäftigte, die dem Grunde nach keinen Anspruch auf Freistellung nach § 45 SGB V haben, weil sie selbst oder das Kind bzw. die Kinder nicht gesetzlich krankenversichert sind, findet weiterhin die Regelung für die Beamtinnen und Beamten mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Bewilligung von Arbeitsbefreiung für zunächst drei Arbeitstage nach § 29 Abs. 3 TV-L erfolgt. Die Arbeitsbefreiung kann bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen jeweils für weitere drei Tage verlängert werden.

Für die Beamt*innen findet bei der Betreuung von erkrankten Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, § 13 Absatz 2 SUVO Anwendung. Zur Vermeidung von persönlichen Härten können im Einzelfall in gebotenem Umfang zusätzliche Beurlaubungstage nach § 20 SUVO i.V.m. § 13 Absatz 2 SUVO gewährt werden.

Hinsichtlich der Inanspruchnahme zusätzlicher Tage für Fälle, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird und eine andere Person zur Betreuung des Kindes nicht zur Verfügung steht, ist auf begründeten Antrag die Bewilligung von Sonderurlaub nach § 20 SUVO möglich, sofern die Dienstleistung weder in der Dienststelle noch im Homeoffice bzw. nicht in der Form des mobilen Arbeitens neben der Kinderbetreuung erbracht werden kann; diese Möglichkeit der Freistellung gilt bis zum 23.09.2022.

Vorrangig sollen von den betroffenen Beschäftigten in Abstimmung mit den Vorgesetzten die Möglichkeiten der Arbeitszeitflexibilisierung und vor allem des mobilen Arbeitens ausgeschöpft werden. Der Hochschulleitung ist bewusst, dass aufgrund der damit verbundenen oftmals schwierigen Betreuungssituation die volle Arbeitsleistung nicht immer erbracht werden kann und diese Mehrbelastung nicht immer vollumfänglich im privaten Umfeld kompensiert werden kann. Sie wird diesen Appell auch an die Vorgesetzten senden mit der dringenden Bitte, die aktuelle Ausnahmesituation zu berücksichtigen.

Zur Verabredung einer auf Ihre Betreuungssituation angepassten Lösung wenden Sie sich bitte – in Abstimmung mit Ihrer bzw. Ihrem Vorgesetzten – an Ihre zuständige Sachbearbeitung im Geschäftsbereich Personal, um gemeinsam eine individuelle Lösung zur Berücksichtigung der Ihnen möglichen (Rest-)Arbeitszeiten bei der Zeiterfassung zu vereinbaren.  Die Voraussetzungen für eine weitere Beurlaubung oder Freistellung, wenn die Betreuungssituation unter Ausschöpfung aller zuvor aufgeführten Maßnahmen weiterhin nicht möglich ist, können in diesem Beratungsgespräch ebenfalls gemeinsam erörtert werden. Der neu geschaffene Anspruch auf ein verlängertes Krankengeld zur Betreuung muss hierzu allerdings zuvor ausgeschöpft sein.

Daneben besteht auch die Möglichkeit, die Kinderbetreuung über Urlaub, Zeitausgleich oder eine flexible Arbeits(zeit)gestaltung, welche mit der*dem Vorgesetzten im Vorfeld abgestimmt wurde, sicherzustellen.

Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte sind wie alle anderen Beschäftigten der CAU zu behandeln (siehe hierzu den Abschnitt Homeoffice, Präsenztätigkeit).

Vor dem Hintergrund der pandemiebedingten Einschränkungen im Wissenschaftsbetrieb ist das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) rückwirkend zum 01.03.2020 um eine zeitlich begrenzte Übergangsregelung durch § 7 Absatz 3 WissZeitVG ergänzt worden. Der aktuelle Wortlaut der Gesetzesänderung lautet wie folgt:

„(3) Die nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich um sechs Monate, wenn ein Arbeitsverhältnis nach § 2 Absatz 1 zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 besteht.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zulässige Befristungsdauer höchstens um weitere sechs Monate zu verlängern, soweit dies aufgrund fortbestehender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der Bundesrepublik Deutschland geboten erscheint; die Verlängerung ist auch auf Arbeitsverhältnisse zu erstrecken, die nach dem 30. September 2020 und vor Ablauf des in der Rechtsverordnung genannten Verlängerungszeitraums begründet werden.“

Der Gesetzgeber hat damit die Möglichkeit geschaffen, corona-bedingte Mehrbelastungen für Wissenschaftler*innen, die sich in der Qualifizierungsphase befinden, abzumildern.

Die neue gesetzliche Regelung bezieht sich auf das wissenschaftliche Personal, das in dem Zeitraum vom 01.03. bis zum 30.09.2020 mit einem Arbeitsvertrag nach § 2 Absatz 1 WissZeitVG zur eigenen Qualifizierung beschäftigt ist. Eine Beschäftigung über die üblichen 6-Jahresfristen hinaus kann für die Zeit der pandemiebedingten Einschränkung erfolgen. Die Ausweitung der Befristungshöchstgrenze war zunächst auf max. 6 Monate begrenzt. Ein Anspruch auf Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses besteht nicht.

Eine Weiterbeschäftigung kann erfolgen, wenn die jeweilige Einrichtung eine Finanzierung sicherstellt und eine Weiterbeschäftigung auf dem üblichen Weg über den Geschäftsbereich Personal beantragt wird. Zusätzliche zentrale Mittel stehen nicht zur Verfügung.

Die corona-bedingten Beeinträchtigungen dauern auch über den 30.09.2020 an, so dass das Bundesministerium für Bildung und Forschung von seiner Verordnungsbefugnis Gebrauch gemacht hat und den Zeitraum vom 01.03.2020 bis 30.09.2020 um weitere 6 Monate bis zum 31.03.2021 verlängert hat. Die Befristungshöchstgrenzen haben sich somit entsprechend der oben genannten Bedingungen um weitere 6 Monate erhöht.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an den/die für Sie zuständige*n Sachbearbeiter*in im Geschäftsbereich Personal.

Die aktuell gültigen Dienstvereinbarungen zur variablen Arbeitszeit und zum Homeoffice finden Sie im Intranet: Zur Website Dienstvereinbarung Homeoffice

Der Arbeitszeitrahmen ist bis auf Weiteres auf die Zeitspanne von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr festgelegt.

Zunächst ist festzuhalten, dass eine Quarantäne aufgrund eines positiven Tests einer Erkrankung entspricht, so dass in diesem Fall eine Gutschrift des Erholungsurlaubs gemäß § 8 Abs. 1 EUVO (Beamte) bzw. § 9 BUrlG (Tarifbeschäftigte) möglich ist.

Handelt es sich um eine Quarantänemaßnahme ohne positiven Test liegt kein Tatbestand einer Erkrankung vor. Deshalb gibt es keinen Rechtsanspruch auf Rücknahme oder Verschiebung des Urlaubs (es sei denn, es tritt gleichzeitig eine Erkrankung ein, s.o.).

Durch Anpassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung können Beschäftigte seit dem 10.09.2021 zur Wahrnehmung eines Impfangebots freigestellt werden.

Bei variabler Arbeitszeit ist die durch den Impftermin ggf. versäumte Zeit vor- oder nachzuarbeiten. Eine Anrechnung auf die Arbeitszeit beziehungsweise eine bezahlte Freistellung vom Dienst kommt nur dann in Betracht, wenn der Impftermin in der zum Beispiel durch einen Dienst- oder Schichtplan festgelegten Dienst-/Arbeitszeit liegt.

Soweit Impfungen durch den Betriebsärztlichen Dienst stattfinden, kann dies während der Arbeitszeit erfolgen. Bitte wenden Sie sich hierzu auch gerne an den Betriebsärztlichen Dienst der CAU (Durchwahl: -3267), um einen Impftermin abzustimmen.

Weiterführende Informationen über Impfangebote erhalten Sie unter den nachfolgenden Links:

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